Bei den nächsten Wohngebäuden, die rund 48 Meter vom Kompressorenraum entfernt liegen, wird der vom Kompressor verursachte Lärm nicht mehr hörbar sein. Dies umso mehr, als der grösste Teil der Wandbereiche des Raumes im Untergeschoss noch besser gedämmt ist als die Räume in den darüber liegenden Geschossen (aufgrund Betonmauern, Perimeterdämmung an Aussenwand, Dämmung durch Erdreich). Die schmalen Fenster der Räume im Untergeschoss ändern daran nichts, da die Beschwerdegegnerin schallisolierte Fenster verwenden will. Weitere Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips sind nicht erforderlich. 28 Beschwerdeantwortbeilage 14