i) Die Beschwerdegegnerin plant, in einem Raum im Untergeschoss einen Kompressor aufzustellen. Das konkrete Modell ist noch nicht bekannt. Die gemäss Beschwerdegegnerin in Frage kommenden Modelle weisen Schalleistungspegel von 64 - 71 dB(A) auf. Bei einer Gebäudehülle mit Schalldämmmass von 32 dB(A) wird der Schallpegel an der Aussenwand des Gebäudes noch maximal 40 dB(A) betragen. Bei den nächsten Wohngebäuden, die rund 48 Meter vom Kompressorenraum entfernt liegen, wird der vom Kompressor verursachte Lärm nicht mehr hörbar sein.