Beurteilungspegel liegt damit deutlich unter dem Planungswert von 45 dB(A) während der Nacht. Dank dem Einbau eines Schalldämpfers sowie der Anordnung der Abluftaustritte auf der dem Wohngebiet abgewandten Dachseite des Gebäudes hat die Beschwerdegegnerin die Emissionen schon deutlich reduziert. Sie hat damit dem Vorsorgeprinzip bei dieser Lärmquelle genügend Rechnung getragen. f) In Bezug auf den Lärm der Produktionslinien geht die Abteilung Immissionsschutz davon aus, dass die Gebäudehülle diesen soweit dämmt, dass mit keiner oder höchstens geringfügigen Gebäudeabstrahlung zu rechnen sei.