Dafür sei ein Lärmgutachten erforderlich. Schliesslich sei im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzlich zu prüfen, ob nicht noch zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer 8 macht zudem geltend, es fehle der Nachweis der Erforderlichkeit eines 24-Stunden Betriebs. Dadurch sei die Nachbarschaft rund um die Uhr den Emissionen ausgesetzt.