der Gebäudehülle bereits miteinberechne. Auch wenn der Schallpegel an der Quelle nicht derselbe wie derjenige am Empfangsort bedeute, sei keineswegs belegt, dass die Immissionsgrenzwerte in der Wohnzone und damit in der ES II eingehalten seien. Eher seien sie während der Nacht überschritten, da der Schall nirgends abgelenkt werde. Der Bericht des beco unterschlage zudem, dass das Bauvorhaben sowohl in der ES IV wie auch in der ES III liege. Auch nach dem vom Rechtsamt eingeholten Fachbericht des AUE bleibe unklar, ob die gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten seien. Dafür sei ein Lärmgutachten erforderlich.