a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachbericht des beco (heute Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz) sei durch die Prozessabluft mit einem Schallpegel von 55 dB(A) zu rechnen. Weiter habe die Bauherrschaft bei der Expansionsanlage einen Schallpegel von 55 dB(A) angegeben. Es sei davon auszugehen, dass dieser deklarierte Lärmpegel die Schalldämmung 22 Vgl. Kommentar zu Art. 33 GBR. 23 Vgl. GBR Anhang 3.