Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.19 c) Der FBA berät die Baubewilligungsbehörde in Baugestaltungsfragen. Er besteht aus mindestens fünf unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten (Art. 10 Abs. 1 und 2 GBR). Beim Fachausschuss der Stadt Thun handelt es sich demnach um eine leistungsfähige örtliche Ästhetikkommission nach Art. 22 Abs. 2 BewD.20 Auf Grund der Unabhängigkeit des Fachausschusses ist es unerheblich, dass die Stadt Thun Eigentümerin der Bauparzelle ist und der Beschwerdegegnerin ein Baurecht eingeräumt hat.