An die Gestaltung der Bauten und Aussenräume werden im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Schoren hohe Anforderungen gestellt (Art. 8 Abs. 1 UeO17). Das im Erläuterungsbericht dargestellte Erschliessungs- und Bebauungskonzept, sowie die Gestaltungsrichtlinie zeigen eine Gestaltungsidee, die dem gesteckten Planungsziel entsprechen würde (Art. 8 Abs. 2 UeO). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.