a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben verletze Art. 9 BauG und genüge in keiner Weise den Gestaltungsvorschriften der UeO. Aufgrund der dunklen anthrazitfarbenen Farbgebung des erhöhten Mittelteils, der abweisende Gestaltung der Oberfläche und der asymmetrischen Formgebung des gesamten Gebäudes, sei gestalterisch ein unterdurchschnittliches Bauprojekt geplant. Es nehme keinen Bezug zur bestehenden Bebauung. Insbesondere sei nicht ersichtlich und dargetan, wie das Bauvorhaben mit dem Ortsbildgebiet Schorendörfli vereinbar sei. Die notwendige Unabhängigkeit des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung der Stadt Thun (FBA) sei nicht gegeben.