Die vorgesehene Anordnung des Containerplatzes ist insbesondere auch für die Entsorgungsbetriebe zweckmässig. Die Beeinträchtigung von öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen ist nicht ersichtlich. Es besteht daher offensichtlich ein genügendes Interesse an der Gewährung eine Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin gemäss Art. 28 BauG. Es war nicht erforderlich, dass die Bauherrschaft dieses Gesuch weitergehend begründet. d) Schliesslich kann das Baugesuch auch in Bezug auf die technischen Anlagen ohne Weiteres beurteilt werden, auch wenn im Formular "Technik" die Expansionslage nicht explizit