Bei den zu versetzenden Kandelabern und dem Hydranten handelt es sich um Anlagen, die aus technischen bzw. betrieblichen Gründen nahe der Strasse bzw. im Strassenraum erstellt werden müssen. Sie gelten als Bestandteile der Strasse (Art. 5 SG). Dafür wäre gar kein begründetes Ausnahmegesuch erforderlich gewesen. Die Ein- und Ausfahrt sowie die Medien- und Werkanschlüsse sind notwendigerweise im Strassenabstand zu erstellen. Dies erforderte keine nähere Begründung der Bauherrschaft. Beim Containerplatz handelt es sich um eine kleine und leicht entfernbare Baute. Die vorgesehene Anordnung des Containerplatzes ist insbesondere auch für die Entsorgungsbetriebe zweckmässig.