Die Beschwerdegegnerin hat in den Baugesuchsunterlagen ein Kreuz bei "Gesuch für eine Ausnahmebewilligung" gemacht sowie den Bericht Bauten im Grundwasser eingereicht. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG und die damit verbundene Interessenabwägung nicht erforderlich sind, war sie nicht verpflichtet, das Ausnahmegesuch weitergehend zu begründen. c) Die Beschwerdegegnerin hat für die Ein- und Ausfahrt, den Containerabstellplatz, das Versetzen von Kandelabern und Hydrant und den Anschluss an Werk- und Medienleitungen ein Ausnahmegesuch gestellt für Bauen innerhalb des Strassenabstandes und Bauen ausserhalb der Baulinie.