5/21 BVD 110/2019/125 Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV10 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. g und Art. 27 KGV11). Wird diese sogenannte 10%-Regel eingehalten, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG müssen nicht erfüllt sein.12