a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege kein Ausnahmegesuch für Bauten im Grundwasser vor und es sei nicht dargelegt, inwiefern im vorliegenden Fall die öffentlichen und nachbarrechtlichen Interessen gewahrt würden. Auch die Ausnahmegesuche für Bauten ausserhalb der Baulinie und innerhalb des Strassenabstands seien mangelhaft begründet. Schliesslich sei beim Formular Technik die Expansionsanlage nicht erwähnt. Das Bauvorhaben könne wegen den unvollständigen Baugesuchsunterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb eventualiter auf das Baugesuch nicht einzutreten sei.