Im vorliegenden Fall sollen die Vulkankörner gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht bis zum Schmelzpunkt erwärmt werden. Ziel des Expansionsprozesses ist es gerade nicht, dass die Vulkankörner sich verflüssigen, sondern sie sollen nur soweit erwärmt werden, als sie sich durch den Aufblähprozess verformen lassen. Dem AUE und den darin gemachten klaren Aussagen, wonach dieser Prozess keine Schmelze darstelle, ist daher zu folgen. Die vorgesehene Anlage schmilzt keine mineralischen Stoffe. Der Aufblähprozess stellt damit keine Schmelze im Sinne von Ziffer 70.17 Anhang UVPV dar. Daher ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.