4/21 BVD 110/2019/125 mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag im Sinne von Ziffer 70.17 Anhang UVPV handelt. Die UVP-Pflicht für Anlagen mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag wurde erst mit der Revision der UVPV vom 1. Oktober 2015 eingeführt. Den Materialien dazu ist nichts zu entnehmen, das ein Abweichen vom klaren Wortlaut der Bestimmung zulassen würden.9 Dementsprechend ist für die UVP-Pflicht entscheidend, ob ein Schmelzvorgang erfolgt oder nicht.