Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer neuen Anlage im Sinne von Art. 1 UVPV. Bei einem Vollbetrieb der vier Produktionslinien sollen mehr als 20 Tonnen Vulkankörner pro Woche verarbeitet werden. Umstritten ist, ob es sich dabei um eine Anlage "zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern" 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 8 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011).