Da die Begründung eines erstinstanzlichen Entscheids grundsätzlich nicht auf jede einzelne Rüge eingehen muss, sondern die massgebenden Entscheidgrundlagen daraus ersichtlich sein müssen, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp nachgekommen. Dies ist auch daran ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid gehörig anfechten konnten. Die Vorinstanz hat dementsprechend das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 3. Umweltverträglichkeitsprüfung