Auch hier fehlt zwar die konkrete Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige Zusicherungen der Gemeinde, aber es geht aus dem Entschied zumindest hervor, dass die Vorinstanz die Rüge gehört hatte. Diese Beispiele zeigen, dass sich die Vorinstanz mit den meisten Rügen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Da die Begründung eines erstinstanzlichen Entscheids grundsätzlich nicht auf jede einzelne Rüge eingehen muss, sondern die massgebenden Entscheidgrundlagen daraus ersichtlich sein müssen, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp nachgekommen.