festgehalten, die Baute habe gemäss dem Antrag des AWA keinen übermässigen Einfluss auf den Grundwasserspiegel. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, weshalb sie die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet erachtet, auch wenn sie sich nicht konkret zu deren Vorbringen äusserte. Auch erklärte sie, sie erachte das Bauvorhaben als zonenkonform, da es sich dabei nicht um ein Wohn- sondern ein Arbeitsquartier handle. Auch hier fehlt zwar die konkrete Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige Zusicherungen der Gemeinde, aber es geht aus dem Entschied zumindest hervor, dass die Vorinstanz die Rüge gehört hatte.