Die vom Fachausschuss als ortsbildrelevant betrachteten Kriterien seien von der Bauherrschaft übernommen worden. Mit dieser Aussage ist die Vorinstanz zwar nicht auf alle Argumente der Beschwerdeführenden bezüglich der Ausgestaltung des Bauvorhabens und dessen Farbgebung eingegangen, aus dem Entscheid ist aber ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den massgebenden Ästhetikvorschriften bejaht. Ähnliches gilt beispielsweise bezüglich des Gewässerschutzes. Die Vorinstanz hat