c) Der Entscheid der Vorinstanz geht auf die meisten von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen ein. Die Begründungsdichte ist zwar in einigen Punkten ausgesprochen dünn, aber aus dem Entscheid geht insgesamt hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und weshalb sie das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. So hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid beispielsweise erläutert, das Bauvorhaben befinde sich im Wirkungsbereich der UeO und die Neubauten würden gegenüber der bestehenden Siedlung grosszügig abgetrennt. Die vom Fachausschuss als ortsbildrelevant betrachteten Kriterien seien von der Bauherrschaft übernommen worden.