Ebenso wenig habe sie sich zu den gerügten Zusicherungen der Gemeinde im Vorfeld der Überbauungsordnung Wirtschaftspark Schoren geäussert. Der Entscheid sei daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer 9 bemängelt insbesondere, die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit der Rüge auseinandergesetzt, wonach das Bauvorhaben nicht mit der gültigen Planung übereinstimme.