a) Die Beschwerdeführenden 1 - 8 und 10 machen geltend, die Vorinstanz sei auf eine Vielzahl ihrer Rügen überhaupt nicht eingegangen und habe ihre Vorbringen weder gewürdigt noch in ihre Entscheidfindung miteinbezogen. So habe sie sich beispielsweise nicht zur dunklen auffälligen Farbgebung der Produktionshalle geäussert, die nicht durch Fenster durchbrochen sei. Auch sei sie nicht auf die Rüge eingegangen, wonach die A.________ AG in ihrem Bericht "Bauten im Grundwasser" nicht auf Erkenntnisse aus benachbarten Projekten hätte abstellen dürfen. Ebenso wenig habe sie sich zu den gerügten Zusicherungen der Gemeinde im Vorfeld der Überbauungsordnung Wirtschaftspark Schoren geäussert.