Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und auf das Baugesuch sei nicht einzutreten. Subeventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und dem Bauprojekt sei der Bauabschlag zu erteilen. Bei einem allfälligen Bauentscheid sei von der Rechtsverwahrung und der Anmeldung von Lastenausgleichsansprüchen der Beschwerdeführenden 1 - 8 und 10 Kenntnis zu nehmen.