Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/124 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.