a) Indem der Beschwerdeführer gegen mehrere Amtsstellen Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob und zahlreichere Anträge stellte, vergrösserte sich auch der auf die Beschwerde entfallende Verwaltungsaufwand. Anders als noch im Entscheid der BVE vom 28. Dezember 2019 kann nicht mehr von einem geringen Aufwand gesprochen werden, der einen Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Die Verfahrenskosten werden daher bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer.