Der Sachverhalt ist ausreichend erstellt. Insbesondere ist aktenkundig, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass das AGR bzw. LANAT noch weitere Unterlagen benötigen würden. Es ist nicht ersichtlich, was Zeugenbefragungen des Beschwerdeführers selbst sowie von Mitarbeitenden der Gemeinde Pieterlen am Verfahrensausgang ändern würden. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 5. Kosten