Wie viel Zeit die Verfahrenserledigung noch in Anspruch nehmen wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt schwer abschätzen, insbesondere da noch Einsprachen gegen das Gesuch des Beschwerdeführers hängig sind. Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist. 22 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N 71 RA Nr. 110/2019/124 11