Einige Forderungen des Beschwerdeführers wie die Bekanntgabe der noch benötigten Unterlagen und die Weiterführung des Verfahrens sind mit der Stellungnahme des LANAT vom 23. August 2019 bzw. der Verfügung der Gemeinde Pieterlen vom 2. September 2019 gegenstandslos geworden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Forderungen inhaltlich begründet gewesen wären. Wie dargelegt, liegt keine Rechtsverzögerung vor. Entsprechend besteht kein Anlass für eine Anweisung an die Behörden. Die vom Beschwerdeführer verlangten Behandlungsfristen wären im Übrigen ohnehin zu kurz bemessen.