Zusammengefasst wird das Verfahren momentan zügig weitergeführt und der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, Unterlagen nachzureichen. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung ist weder aus dem aktuellen noch dem bisherigen Verfahrensverlauf ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. 4. Anträge des Beschwerdeführers