Die zeitweilige Verzögerung war sowohl auf das Verhalten der Behörden als auch jenes des Beschwerdeführers zurückzuführen und ist überwunden. Unter Würdigung dieser Gesamtumstände kann nicht gesagt werden, es liege eine behördliche Verschleppung des Verfahrens vor und die Behörden hätten das Baubewilligungsverfahren unrechtmässig verzögert. Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, mit der Verfügung der Gemeinde vom 2. September 2019 habe eine «Schadensbegrenzung» erreicht werden sollen. Unabhängig von der Begründetheit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darf die mit der 20 Vorakten (Ordner blau), p.56