Das LANAT benannte nun allerdings in der Stellungnahme vom 23. August 2019 explizit die noch benötigten Unterlagen. Die Gemeinde setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 2. September 2019 Frist, um diese Angaben einzureichen. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das AGR seinerseits stellte in der Stellungnahme vom 23. August 2019 in Aussicht, den Bericht nach Eingang der Beurteilung des LANAT innert der üblichen Frist fertigzustellen. Das Baubewilligungsverfahren wird aktuell also zügig weitergeführt. Die zeitweilige Verzögerung war sowohl auf das Verhalten der Behörden als auch jenes des Beschwerdeführers zurückzuführen und ist überwunden.