Solche Gründe vermögen mit Ausnahme der allfälligen Komplexität grundsätzlich keine Verzögerung zu rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Pläne sehen jedoch eine vergrösserte Baute vor und bedürfen demnach einer eigenständigen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat die bestehenden Unterlagen dem geänderten Vorhaben jedoch nicht angepasst und auch die ursprünglichen Unterlagen noch nicht komplettiert. Der Beschwerdeführer ist also mitverantwortlich für das mittlerweile länger andauernde Baubewilligungsverfahren. Das LANAT benannte nun allerdings in der Stellungnahme vom 23. August 2019 explizit die noch benötigten Unterlagen.