20 Abs. 1 VRPG). Spätestens nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 zum Einreichen von ergänzenden Unterlagen aufgefordert und die BVE ihn mit Schreiben vom 3. Januar 2019 an die Gemeinde verwiesen hat, wäre es also auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Dennoch wurde die Korrespondenz soweit ersichtlich erst wieder Ende Mai / Anfang Juni 2019 aufgenommen, als der Beschwerdeführer geänderte Pläne – nicht aber die noch fehlenden Unterlagen – einreichte. Die Gemeinde erliess daraufhin innert weniger Tage am 3. Juni 2019 ein neues Verfahrensprogramm.18