Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass die Behörden im Baubewilligungsverfahren noch weitere Angaben von ihm benötigen und auf diese warten. Er wusste auch, dass sich die Behörden bei der Umschreibung dieser Unterlagen auf den Entscheid der BVE vom 6. August 2018 stützen und dass er sich bei Klärungsbedarf an die Gemeinde wenden soll. Zudem wusste er, dass er auch unaufgefordert ergänzende Angaben einreichen kann. Entgegen seiner Ansicht lastet die Verantwortung für das Sammeln der Entscheidgrundlagen nicht ausschliesslich auf den Behörden.17 Auch die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG).