Die BVE machte den Beschwerdeführer zudem im Entscheid vom 28. Dezember 2018 darauf aufmerksam, dass er auch unaufgefordert Unterlagen einreichen könne. Das Rechtsamt der BVE teilte ihm schliesslich mit Schreiben vom 3. Januar 2019 mit, dass Unklarheiten über die fehlenden Unterlagen mit der Gemeinde zu klären seien. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Behörden bereits früher die verlangten Unterlagen explizit umschrieben hätten. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass die Behörden im Baubewilligungsverfahren noch weitere Angaben von ihm benötigen und auf diese warten.