wenn diese Bewilligungen oder Verfügungen vorliegen (vgl. Art. 2a Abs. 2 Bst. a BauG). d) Soweit ersichtlich, erfolgte seitens der Behörden eine genaue Benennung der noch benötigten Unterlagen erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit der Stellungnahme des LANAT vom 23. August 2019. Bereits am 20. Dezember 2018 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer allerdings unter Verweis auf bestimmte Erwägungen des Entscheids der BVE vom 6. August 2018 mit, es würden noch Unterlagen fehlen.16 Die BVE machte den Beschwerdeführer zudem im Entscheid vom 28. Dezember 2018 darauf aufmerksam, dass er auch unaufgefordert Unterlagen einreichen könne.