c) Pieterlen ist eine sog. kleine Gemeinde (vgl. Art. 33 Abs. 2 BauG). Art. 2a Abs. 2 Bst. c BauG sieht für die kleinen Gemeinden vor, dass sie die Baugesuche ohne Verzug zu behandeln haben und innert 30 Tagen zu entscheiden haben, sobald sie über die nötigen Unterlagen verfügen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ordnungsfrist, deren Verletzung keine direkten Rechtsfolgen nach sich zieht. Eine sehr starke Fristüberschreitung kann aber eine Rechtsverzögerung darstellen.15 Sind neben der Baubewilligung zudem weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich, wie beispielsweise solche des AGR, hat die Gemeinde die Baubewilligung erst auszustellen,