Führen andere Gründe wie beispielsweise ein Fehlverhalten der Behörden oder ein ungenügender Richter- oder Personalbestand zu einem nicht fristgerechten Handeln, ist dies für die rechtssuchende Person unerheblich.12 Eine Verzögerung eines Beschwerdeverfahrens um einige Monate muss jedoch im Allgemeinen hingenommen werden, wenn nicht leicht zu beurteilende Gesichtspunkte betroffen sind.13 Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann also nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.14