b) Art. 29 Abs. 1 BV10 und Art. 26 Abs. 2 KV11 garantieren den Parteien in allen Verfahren ein Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Eine Rechts- oder Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht binnen der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt, oder – sofern diese keine Fristbestimmungen enthält – welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer resp. der zwischen den einzelnen Verfahrensschritten liegenden Zeit ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften.