Die BVE wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 ab. Vor dem Erlass dieses Entscheids teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 noch mit, das AGR und das LANAT könnten das Baugesuch ohne ergänzende Unterlagen nicht bearbeiten. Die Gemeinde verwies in diesem Schreiben auf Erwägungen des Entscheids der BVE vom 6. August 2018 und hielt den Beschwerdeführer dazu an, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess das Schreiben der Gemeinde vom 20. Dezember 2018 der BVE zukommen.