b) Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid der BVE erliess die Gemeinde Pieterlen am 28. August 2018 ein angepasstes Verfahrensprogramm. Am 20. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der BVE eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die Gemeinde Pieterlen ein. Darin machte er sinngemäss geltend, die Behandlungsfristen würden nicht eingehalten. Die BVE wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 ab.