Die BVE erwog, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren darlegen können, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb führe und nicht nur Freizeitlandwirtschaft betreibe. Das Vorhaben müsse daher vertiefter geprüft und allenfalls publiziert werden. Für eine umfassende Beurteilung sei dem Beschwerdeführer allenfalls Gelegenheit zu gegeben, nähere Angaben zu Alternativstandorten oder zur beanspruchten Fruchtfolgefläche zu machen.