a) Der Beschwerdeführer reichte für sein Vorhaben am 24. Februar 2017 ein Baugesuch ein. Nach einem negativen Bericht des AGR betreffend die Zonenkonformität erteilte die Gemeinde Pieterlen am 6. November 2017 den Bauabschlag. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die BVE insoweit gut, als sie mit Entscheid vom 6. August 20198 den Bauabschlag aufhob und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Gemeinde und das AGR zurückwies. Die BVE erwog, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren darlegen können, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb führe und nicht nur Freizeitlandwirtschaft betreibe.