Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde sinngemäss eine Verfahrensbeschleunigung. Ein solches Vorbringen ist nicht fristgebunden und kann vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, sobald er das Verfahren verschleppt sieht. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0) 5 Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,