c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Dennoch darf mit der Beschwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichnet. Gibt eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverzögerung innert der üblichen Beschwerdefrist gerügt werden. Massgebend ist vorliegend die im Baubewilligungsverfahren geltende, 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG).7