a) Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG3). Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg. Zuständig zur Beurteilung ist im Baubewilligungsverfahren also die BVE (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG4 i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. d BauG).5 b) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist.6 Der Beschwerdeführer ist Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren 2017-0008 der Gemeinde Pieterlen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.