3. Die Gemeinde Pieterlen erliess daraufhin am 28. August 2018 ein neues Verfahrensprogramm. Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Gemeinde Pieterlen ein und machte geltend, die Behandlungsfristen würden nicht eingehalten. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2019 (RA-Nr. 110/2018/154) wies die BVE diese Beschwerde ab.