2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verweigerte das AGR die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG1 sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde Pieterlen erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Entscheid vom 6. November 2017 den Bauabschlag, ohne das Gesuch vorgängig zu publizieren. Gegen den erteilten Bauabschlag reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2018 (RA-Nr. 110/2017/152) insofern gut, als sie den Bauabschlag aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückwies.